Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 1
§ 1 – Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, normal normal Industriemechaniker/Industriemechanikerin, normal normal Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, normal normal Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin, normal normal Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin normal normal normal arabic werden gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Kurz erklärt
- Die Berufe Anlagenmechaniker/in, Industriemechaniker/in, Konstruktionsmechaniker/in, Werkzeugmechaniker/in und Zerspanungsmechaniker/in sind staatlich anerkannt.
- Diese Anerkennung erfolgt gemäß § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.
- Die genannten Berufe sind Teil der dualen Berufsausbildung in Deutschland.
- Die Ausbildung in diesen Berufen umfasst praktische und theoretische Inhalte.
- Die staatliche Anerkennung bestätigt die Qualität der Ausbildung und der Berufsausübung.